AGB |
I. Geltungsbereich
für alle Angebote, Bestellungen und Aufträge sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestimmt und anerkannt wird. Einer ausdrücklichen Zurückweisung von Erklärungen
und Geschäftsbedingungen des Bestellers, die diesen Bedingungen widersprechen, bedarf es nicht. Erfüllungsgehilfen
(Angestellte, sonstige Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter ect.) von ATEGmbH sind nicht bevollmächtigt Vereinbarungen, die diesen Bedingungen oder anderen
schriftlichen Erklärungen oder Vereinbarungen mit der ATEGmbH widersprechen, zu schließen. Nebenabreden sind im übrigen nur dann rechtswirksam,
wenn sie ausdrücklich und schriftlich von ATEGmbH bestätigt wurden.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag von uns schriftlich bestätigt oder
wenn mit dessen Ausführung von uns begonnen wird. Bei Aufträgen unter Euro 40,-- behalten wir uns einen Mindestmengenzuschlag vor.
Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten die ATEGmbH nur dann, wenn sie in jedem einzelnen Geschäftsfall
ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ATEGmbH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Der fehlende Widerspruch bedeutet daher in keinem Fall eine Anerkennung durch ATEGmbH. |
II. Umfang der Lieferpflicht
1. Für unsere Lieferverpflichtung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Technische Angaben unsererseits wie Gewichtsangaben, Leistungangaben etc. sowie Abbildungen und Zeichnungen
gelten nicht als vertraglich zugesicherte Eigenschaften. Änderungen durch technischen Fortschritt behalten
wir uns auch nach Bestätigung des Auftrages vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
3. Die zweckmäßige Verpackung und Versandart behalten wir uns vor. Die Versendung mit Post, Bahn, Schiff
und Flugzeug gilt jedenfalls als genehmigt. Für andere Versandarten, die von ATEGmbH ausgewählt werden, gilt
ebenfalls die Genehmigung des Käufers als erteilt, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Bestellung ausdrücklich
mit ATEGmbH eine besondere Versendungsart schriftlich vereinbart wurde.
4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
5. Wir behalten uns vor, den Auftrag zu den gleichen Bedingungen über eine unserer Vertriebsgesellschaften
durchzuführen. |
III. Preis
Die Preise gelten bei der Lieferung ohne Aufstellung (über gesonderte Vereinbarung auch mit Aufstellung)
ab Lager Graz einschließlich Verpackung in Euro. Wenn nach Vertragsabschluß Werkstoffpreise
oder Löhne steigen oder andere von uns nicht vertretene Umstände eintreten, die Herstellung oder Vertrieb
verteuern, sind wir berechtigt die Preise anteilig nachzuberechnen, sodaß sich die verhältnismäßige
Erhöhung der Kosten auf die Preise auswirkt. Gesetzliche Höchstpreise werden durch diesen Vorbehalt
nicht berührt. Die Aufrechnung von Gegenforderungen, welcher Art auch immer, gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen,
sofern wir nicht schriftlich und ausdrücklich der Aufrechnung zustimmen. Ist der Käufer bzw. der Besteller
Konsument im Sinne des KSchG ist die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Kaufpreis nur dann möglich,
wenn die Forderung im rechtlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag steht. |
IV. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden
Ansprüche einschließlich solcher, die uns außerhalb des Vertrages zustehen und zustehen werden.
Bei Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang tritt der Besteller seine Forderung
gegenüber den Erwerber an uns ab. Bei Untergang des Eigentums durch Verbindung mit einer anderen Sache erwerben
wir anteiliges Eigentum an der neuen Sache. Im Falle einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Ware ist der Käufer verpflichtet uns sofort den Namen der betreibenden Partei, die Höhe der Forderung und
das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannzugeben.
Der Käufer ist weiters verpflichtet uns von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verständigen. |
V. Zahlungsbedingungen.
Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck werden
nur erfüllungshalber angenommen; die Gutschrift erfolgt zu dem Tage, an dem die ATEGmbH über den Gegenwert
verfügen kann. Gebühren, Wechselsteuern, Diskont- und Inkassospesen, Wechselzinsen und ähnliche
Unkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller den Verzugsschaden zu ersetzen und
Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen 30-Tages-Euribor seit dem Fälligkeitstage zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist ATEGmbH, vorbehaltlich der weiteren Ansprüche, ohne Frist- oder
Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug
oder wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt oder ein Scheck oder Wechsel des
Bestellers nicht eingelöst, so ist ATEGmbH berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort
fällig zu stellen und deren Bezahlung in bar zu verlangen. |
VI. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller
und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und
Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
2. Die Lieferzeit gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung unser Werk oder das Werk unserer Unterlieferanten innerhalb der
vereinbarten Lieferfrist bestimmungsgemäß verlassen hat. Falls die Auslieferung sich aus Gründen,
die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
b) bei Lieferungen mit Aufstellung, wenn die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich aus Gründen höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr und Streik oder Aussperrung bei unseren für die Ausführung unseres Vertrages in Frage kommenden
Betriebsorganen, oder bei einem unserer Zulieferer, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeiststückes oder auf
sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundlagen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die
Lieferzeit entsprechend der Verzögerung angemessen verlängert. Tritt ein Fall höherer Gewalt während
eines schon bestehenden Verzuges ein, so gilt diese Regelung entsprechend. |
VII. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Besteller über:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung (auch Teilsendung) unsere Gebäude oder die Gebäude
unserer Zulieferanten verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Eine Haftung für vom Besteller
ausdrücklich geforderte Verpackung übernehmen wir nicht. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen,.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
b) Bei Lieferung mit Aufstellung, wenn die Sendung (auch Teilsendung) unsere Gebäude verlassen hat.
Die Vereinbarung einer Abnahme der Lieferung nach erfolgter betriebsfertiger Aufstellung entbindet den Besteller
nicht vom Transportrisiko und von seiner Sorgfaltspflicht während der Einlagerung der Sendungen.
c) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen
vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über,
jedoch verpflichten wir uns auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen abzuschließen. |
VIII. Haftung und Mängel
Kaufleute sind verpflichtet nach Lieferungen die Waren unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese
uns - bei sonstigem Haftungsausschluß - unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht genehmigungsfähige
Teil-Lieferungen und Mengendifferenzen sind binnen 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt. Andere Personen haben
uns Mängel unter Berücksichtigung dieser Geschäftsbedingungen innerhalb der Gewährleistungsfrist
unverzüglich bekanntzugeben.
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von
6 Monaten vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes unbrauchbar werden. Derartige Mängel müssen nach Bekanntwerden uns unverzüglich
schriftlich gemeldet werden. Bei Konsumenten im Sinne des KSchG beträgt diese Gewährleistungsfrist 24 Monate.
2. Ein Gewährleistungsfall berechtigt den Besteller nicht, die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu verweigern.
3. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzgeräten oder
Ersatzteilen hat uns der Besteller die angemessene Zeit und die Gelegenheit zu gewähren.
4. Der Anspruch des Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen, sodaß wir berechtigt sind,
einen allfälligen Mangel zu verbessern bzw. die Lieferung auszutauschen. Schadenersatzansprüche, die auf
leichter Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen.
5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnützung, ferner nicht auf Schäden,
die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer,
elektrochemischer oder elektrischer oder atmosphärischer Einflüsse entstehen.
6. Nimmt der Besteller ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vor,
so erlischt jede Mängelhaftung.
7. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen
Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden
Gewährleistungsfrist.
8. Für von uns mitgelieferte, geschlossene Aggregate unserer Zulieferer, z. B. Röhren, Gleichrichter,
Transistoren, Schreibfedern ect. haften wir nur im Umfang der Haftung des Zulieferers uns gegenüber. |
IX. Rücktrittsrecht
Wird uns die Lieferung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe:
Beruht die Unmöglichkeit auf einem Grund, den wir zu vertreten haben, so ist der Besteller ausschließlich
berechtigt, unter Rückforderung seiner bereits erbrachten Gegenleistung vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne VI, Ziff. 4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung
erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. |
X. Schadenersatzanspruch
Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund - insbesondere Mängelfolgeschäden,
Schäden an der Sache, Schäden die dritten Personen entstehen - sind ausgeschlossen, sofern diese nicht grob
fahrlässig bzw. vorsätzlich von uns verursacht wurden.
Sachschäden aus dem Titel der Produkthaftung, die einem unserer Vertragspartner als Unternehmer entstehen,
können gegenüber uns nicht geltend gemacht werden und sind ausgeschlossen. |
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist Graz; zahlbar und klagbar in Graz
2. Für Rechtsstreitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Graz als zuständig vereinbart.
3. Es wird vereinbart, daß österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Für den Fall, daß
ein ausländischer Vertragspartner seine Niederlassung in einem Staat hat, der dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf 1980 beigetreten ist
(Unzitralkaufrechtsabkommen) wird vereinbart, daß die Anwendung des UN-Kaufrechtes ausdrücklich ausgeschlossen ist. |
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Nebenabreden sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.
2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinenübrigen Teilen verbindlich. |
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